Barrierefreiheitserklärung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sieht einen barrierefreien Zugang zu Webseiten und digitalen Diensten vor. Es gilt für im Gesetz genannte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Für die Buchbranche bezieht sich das insbesondere auf deren Webseiten (eCommerce) und den Verkauf von eBooks oder eReadern. Von der Umsetzung des Gesetzes ausgenommen sind sog. Kleinstunternehmen, so auch das Buchkontor Teltow. Daraus folgend geben wir folgende Erklärung zur Barrierefreiheit ab:
Die Buchhandlung Buchkontor Teltow ist bemüht, ihre Webseite / mobile Anwendungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung gilt für www.buchkontor-teltow.de und https://www.instagram.com/buchkontor_teltow/.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz findet hier aufgrund der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen nach Abschnitt 2 §3 Absatz 3 keine Anwendung. Gemäß §2 Abs. 17 BFSG ist ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Die Voraussetzungen Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz bzw. Bilanz müssen kumulativ erfüllt sein. Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Personen, die im betroffenen Unternehmen während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind, vgl. hierzu Art. 5 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG).